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   BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79   

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https://dejure.org/1981,23310
BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79 (https://dejure.org/1981,23310)
BAG, Entscheidung vom 06.08.1981 - 2 AZR 351/79 (https://dejure.org/1981,23310)
BAG, Entscheidung vom 06. August 1981 - 2 AZR 351/79 (https://dejure.org/1981,23310)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.09.1979 - 2 AZR 967/77

    Arbeitsvertrag - Kündigung des Vertrags - Eingeschriebener Brief - Vereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
    Im Zweifel ist letzteres anzunehmen, wie sich aus § 125 Satz 2 BGB ergibt (Senatsurteil vom 20.9.1979 - 2 AZR 967/77 - EzA § 125 BGB Kr. 5 = [demnächst] AP Kr. 8 zu § 125 BGB [zu III 1 a der Gründe]; MünchKomm - Förschler, § 125 BGB Rdnr. 82 m.w.K.).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
    Daß die formfreie Absprache gelten soll, muß klar erkennbar sein (BGHZ 66, 378 [380 ff.3).
  • BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69

    Willenserklärung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
    Zwar kann eine Vertragsbestimmung auch einen von ihrem Wortlaut abweichenden Inhalt haben, wenn dies dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner entspricht (BAG vom 27.8.1970 - 2 AZR 519/69 - BAG 22, 4 = AP Kr. 35 zu § 135 BGB).
  • BAG, 17.02.1966 - 2 AZR 162/65

    Auslegung von Willenserklärungen - Ermittlung der Begleitumstände - Willen der

    Auszug aus BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
    Da es sich im Streitfall um eine atypische einzelvertragliche Klausel handelt, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133» 157 BGB, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssatze verstoßen hat (BAG vom 17.2.1966 - 2 AZR 162/65 - AP Nr. 30 zu § 135 BGB).
  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

    Auszug aus BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
    Zwar ist dieses Kündigungsrecht für beide Vertragsteile unabdingbar mit der Folge, daß nicht nur sein Ausschluß, sondern auch Jede für den kündigen den Vertragspartner unzumutbare Erschwerung unzulässig ist (vgl. statt aller BAG vom 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - BAG 14, 294 = AP Nr. 2 zu § 626 BGB Kündigungserschwerung; KR-Hillebrecht § 626 BGB Rz 37» 40 m.w.N.).
  • BAG, 10.05.1990 - 2 AZR 607/89

    Außerordentliche Kündigung - Status von sogenannten Vertragsamateuren

    Ob im Hinblick auf die oben wiedergegebene Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages die vereinbarte Schriftform auch für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gelten soll, ist eine Frage der Auslegung des Vertrages (BAG Urteil vom 6. August 1981 - 2 AZR 351/79 - n. v., zu I 2 der Gründe; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechtes, 7. Aufl., Band 1, § 56 III, IV, S. 546 f., 548 f.; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Band I, § 48 II 3, S. 690 f.; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 41), die vorliegend revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Es ist Sache der Tatsacheninstanz, einen solchen Parteiwillen fest zustellen (BAG vom 6. August 1981 - 2 AZR 351/79 -, unveröffentlicht).
  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    Demgemäß hat die Rechtsprechung und Lehre - vor der Neufassung des § 623 BGB - auch in der einzelvertraglich vereinbarten Schriftform keine unzumutbare Erschwerung der fristlosen Kündigungsmöglichkeit gesehen (BAG, Urteil vom 6. August 1981, 2 AZR 351/79, www.juris.de; Schaub/ Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 123 Rd.62, 63); auch die einzelvertragliche Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes - wie auch hier im Dienstvertrag der Parteien geschehen - begegnet danach keinen Bedenken (BGH NJW-RR 1995, 416; Schaub/Linck, a.a.O., Rd.65; Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 Rd.32).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.01.1997 - 5 Sa 477/96

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ausserordentlichen Kündigung;

    Es entspricht herrschender Meinung, daß das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 626 BGB ) für beide Seiten unabdingbar ist mit der Folge, daß nicht nur sein Ausschluß, sondern auch jede für den kündigenden Vertragspartner unzumutbare Erschwerung unzulässig ist (vgl. statt aller Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.08.1963 - 5 AZR 395/62-, BAGE 14, 294 = AP Nr. 2 zu § 626 Kündigungserschwerung; Urteil vom 06.08.1981 - 2 AZR 351/79 nicht veröffentlicht; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz, Rdn. 468 f; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 37 ff.).
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